Bei der Bezeichnung Meteorologe gibt es die weitverbreitete Annahme, dass sich nur diejenigen Meteorologe nennen dürfen, die in der Meteorologie oder in verwandten Wissenschaften ein Hochschulstudium absolviert haben. Dass dieser Volksglaube ein Irrtum ist, wird im Folgenden sowohl durch das Gesetz als auch die Definition der Bezeichnung Meteorologe bewiesen.
"Meteorologe", der Fachmann auf dem Gebiet der Meteorologie; Voraussetzung ist im Allgemeinen ein etwa zehnsemestriges Hochschulstudium (Mathematik, Physik, Meteorologie, Klimatologie, Geophysik, Ozeanographie). Die bestandene Diplomhauptprüfung berechtigt zum Führen des akademischen Grades Dipl.- Meteorologe.
Eindeutig geschildert wird, dass die Voraussetzung für die Bezeichnung "Meteorologe“ im Allgemeinen ein Hochschulstudium ist. Hier wird eine Pauschalisierung vorgenommen, die aber Ausnahmen hinsichtlich anderer Qualifikationsmöglichkeiten zulässt, die dann ebenfalls zum Führen der Bezeichnung "Meteorologe" berechtigen. Nicht grundlos heißt es weiter im Text, dass man mit der bestandenen Hauptdiplomprüfung zum Führen des akademischen Grades „Dipl. Meteorologe“ befugt ist.
Hier wird eine klare Unterscheidung zwischen den Bezeichnungen "Diplom-Meteorologe" und "Meteorologe" vorgenommen.
Gleiche klare Unterscheidung sieht auch das Gesetz vor . Dass die Berufbezeichnung Meteorologe geschützt sei und nur den Akademikern obliegt, geht weder aus dem Strafgesetzbuch (§ 132a Absatz 1 Nr. 1 bis 4) noch aus anderen Gerichtsurteilen hervor. Lediglich das Führen des akademischen Grades (Dipl.-) ist im Strafgesetzbuch (§ 132a Absatz 1 Nr. 1) geschützt. Somit ist auch die Bezeichnung Dipl. Meteorologe gesetzlich geschützt, "Meteorologe" jedoch nicht! Dennoch sollte sich nicht jeder "Meteorologe" nennen, da es aufgrund fehlender Qualifikationen zu einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen kann. Mögliche Qualifikationen, die zum Führen der Bezeichnung "Meteorologe" erlauben, sind
© Welt der Synoptik | Stand: 29. Oktober 2010